§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)
Der Verein führt den Namen „Salzburger Verband Selbständig Wirtschaftstreibender
(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg.
(3)Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, der nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Wahrung und Förderung der Standes- und Berufsinteressen selbständig wirtschaftstreibender physischer Personen, rechtsfähiger Personengesellschaften sowie juristischer Personen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)Dem Vereinszweck dienen nachstehende ideelle und materielle Mittel. Der Einsatz ideeller Mittel im Sinne des Vereinszwecks erfolgt durch:
a. Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder in Diskussionen und durch Vorträge über alle die Wirtschaft berührenden Fragen, vor allem um den Mitgliedern sachliche Grundlagen zur Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der zuständigen Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes zur Verfügung zu stellen;
b. Erarbeitung von Stellungnahmen zu grundlegenden Problemen der Wirtschafts- und Sozialpolitik insbesondere des Steuer- und Finanzwesens und zu allen sonstigen die Standes- und Berufsinteressen der Mitglieder berührenden Fragen, sowie zur Wahrung ihrer landes- und ortsbedingten Interessen;
c. laufenden Kontakt mit den Körperschaften des öffentlichen Rechtes, den Anstalten und Fonds sowie den privatrechtlichen Verbänden und mit privaten Einzelpersonen zur Förderung deren Meinungsbildung im Sinne des Verbandszweckes;
d. ideelle und materielle Unterstützung aller dem Verbandzweck dienenden Bestrebungen.
e. Herausgabe eines Verbandsorgans
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, durch
Erträgnisse aus Veranstaltungen und Projekten sowie durch den Verkauf von Studien aufgebracht werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
ordentliche
außerordentliche
Ehrenmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind alle selbständig Wirtschaftstreibenden im Sinne des § 2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit insbesondere durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme entscheidet aufgrund schriftlicher Anmeldung der
Verbandsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft erlischt
• durch Tod
• bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Spätestens im letzten Quartal jedes Jahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Die Generalversammlung ist ausgenommen die in § 10 genannten Fälle der Statutenänderungen und der freiwilligen Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Generalversammlung Anwesenden. Ein Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann überdies nur gefällt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist diese Generalversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmengleichheit entscheidet. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss, den Verband aufzulösen, kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer (die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft);
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
• Entlastung des Vorstands;
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinen zwei Stellvertretern.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, das umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem Stellver-treter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung);
(3) Vorbereitung der Generalversammlung;
(4) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Beendigung von Vertragsverhältnissen von Mitarbeitern des Vereins.
(8) Beschlussfassung einer allfälligen Geschäftsordnung.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Rechtlich erhebliche Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Geschäftsführers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns seine Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr zugewiesenen Angelegenheiten auf Grund der vom Vorstand erteilten Weisungen.
(2) Rechtlich erhebliche Schriftstücke müssen vom Obmann und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden. Für die laufenden Geschäfte ist der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann auch andere Mitglieder des Büros mit der Zeichnung von Schriftstücken betrauen.

§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungs-einrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Salzburger Verband Selbständig Wirtschaftstreibender verfolgt.